Erschließungsbeiträge
Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen (z. B. in Neubaugebieten) sind gemäß §§ 127 ff Baugesetzbuch und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Burgdorf Erschließungsbeiträge zu erheben.
Der Erschließungsbeitrag wird für jede Straße gesondert berechnet. In den Erschließungsaufwand fließen u.a. die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkplätze, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung und auch der Grunderwerb der Straßenflächen. Dieser Aufwand wird entsprechend der Grundstücksgrößen und auch der Grundstücksnutzungen auf alle von der Straße erschlossenen Grundstücke verteilt.
Straßenausbaubeiträge
Für die Erneuerung und Verbesserung der vorhandenen Straßen werden nach § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Burgdorf Straßenausbaubeiträge erhoben.
Planungen über beabsichtigte Straßenausbaumaßnahmen werden Ihnen als Anlieger in der Regel in einer Anliegerinformationsveranstaltung vorgestellt. Dabei informieren wir selbstverständlich über die Berechnung und Verteilung der Straßenausbaubeiträge, die Sie als Anlieger zu tragen haben.
Abwasserbeiträge
Für den erstmaligen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist entsprechend § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Entwässerungsabgabensatzung der Stadt Burgdorf ein einmaliger Abwasserbeitrag zu erheben.
Mit dem Abwasserbeitrag werden die anteiligen Kosten für die Vorhaltung der öffentlichen Kanäle und der Kläranlage sowie der Bau der Hausanschlussleitung einschließlich Übergabeschacht auf dem Grundstück abgegolten.
Wenn für ein Grundstück eine zweite Hausanschlussleitung einschließlich Übergabeschacht (z. B. bei Grundstücksteilungen) beantragt wird, wird kein zweiter Abwasserbeitrag fällig, sondern der Grundstückseigentümer trägt die tatsächlich entstehenden Kosten.

