Bauleitpläne:
Bauleitpläne sind der (das ganze Gemeindegebiet umfassende) vorbereitende Flächennutzungsplan und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist für beides die Stadt Burgdorf. Die Stadt ist im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich.
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch).
Folgende Nutzungen werden im Flächennutzungsplan u. a. dargestellt:
- Wohnen
- Gewerbe
- Verkehr
- Landwirtschaft
- Wald
- Grünflächen (z.B. Sportanlagen, Friedhöfe)
- Versorgungsflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Der Flächennutzungsplan erlangt gegenüber dem Bürger der Gemeinde keine Verbindlichkeit. Er stellt eine Selbstbindung der Gemeinde dar, denn Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er ist für die Träger öffentlicher Belange sowie für die Behörden verbindlich. Zum Flächennutzungsplan gehört eine Begründung, aus der die Gründe für die zeichnerisch dargestellten Planungsziele hervorgehen. Der Flächennutzungsplan wird in der Regel für einen Planungszeitraum von zehn bis fünfzehn Jahren aufgestellt, zwischenzeitlich kann aber, wenn hierfür Gründe vorliegen, der Plan geändert werden.
Der Bebauungsplan (B-Plan) enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch).
In ihm ist bestimmt, was, wo, in welcher Art und in welcher Größe gebaut werden darf. Die baurechtlichen Vorschriften des Bebauungsplans werden durch die Stadt festgesetzt und sind als Ortssatzung für jedermann rechtsverbindlich.
Die Festsetzungsmöglichkeiten werden ausschließlich durch die Inhaltsangabe im § 9 des Baugesetzbuchs geregelt. Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Er ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. So muss z.B. die Hauptnutzung im Bebauungsplan "Wohnen" sein, wenn der Flächennutzungsplan für ein Gebiet "Wohnbaufläche" darstellt.
Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.
Hier erfahren Sie, wie sich ein Bebauungsplan liest.
Der Bebauungsplan schafft die Grundlage für:
- das städtebaulich geordnete (Planungs-)Recht zum Bauen
- Zurückstellung von Baugesuchen
- Erlass einer Veränderungssperre
- Vorkaufsrecht
- Bau- und Pflanzgebot
- Erschließung
Verfahren:
Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch (BauGB) detaillierte Regelungen, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.
Der Verfahrensablauf zur Aufstellung, Ergänzung und Änderung eines Bebauungsplans sieht folgende Schritte vor:
- Frühzeitige Bürgerbeteiligung
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
- Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats
- Satzungsbeschluss durch den Rat
- Bekanntmachung
Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. Neben dem Baugesetzbuch sind in der Bauleitplanung noch weitere Gesetze und Verordnungen zu beachten, wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung, die Planzeichenverordnung und zahlreiche weitere Fachgesetze.

